StVO § 37 – Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 37 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
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