StVO § 40 – Gefahrzeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 40 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
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