StVO § 41 – Vorschriftzeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 41 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
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