StVO § 42 – Richtzeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 42 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
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