StVO § 43 – Verkehrseinrichtungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 43 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb.
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