StVO § 44 – Sachliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 44 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
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