StVO § 47 – Örtliche Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 47 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt.
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