StVO § 48 – Verkehrsunterricht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 48 StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
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