StVO § 48 – Verkehrsunterricht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.