StVO § 51a – Überleitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVO
- Zitierweise§ 51a StVO
- Stand01.04.2013
- FundstelleBGBl I 2013, 367
Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein.
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