PatG § 4
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 4 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs.
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