PatG § 5
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 5 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
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