PatG § 6
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 6 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.
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