PatG § 8
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 8 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen.
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