PatG § 13
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 13 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.
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