PatG § 14
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 14 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
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