PatG § 15
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 15 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
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