PatG § 20
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 20 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Patent erlischt, wenn 1.der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder2.die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs.
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