PatG § 22
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 22 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
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