PatG § 23
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 23 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich im Sinne des § 125a bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte.
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