PatG § 26
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 26 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.