PatG § 27
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 27 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet 1.Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);2.Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs.
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