PatG § 31
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 31 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.
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