PatG § 32
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 32 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1.die Offenlegungsschriften,2.die Patentschriften und3.das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.