Compliance & Regulatory Monitor

PatG § 32

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1.die Offenlegungsschriften,2.die Patentschriften und3.das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln.

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