PatG § 34
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 34 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
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