PatG § 35
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 35 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr.
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