PatG § 39
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 39 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.