PatG § 42
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 42 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs.
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