PatG § 46
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 46 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
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