PatG § 47
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 47 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.
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