PatG § 50
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 50 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören.
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