PatG § 51
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 51 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs.
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