PatG § 54
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 54 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen.
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