PatG § 56
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 56 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs.
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