PatG § 58
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 58 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht.
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