PatG § 59
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 59 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
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