PatG § 64
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 64 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
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