PatG § 66
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Im Patentgericht werden gebildet 1.Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);2.Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.