PatG § 67
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 67 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit 1.einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs.
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