PatG § 69
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 69 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs.
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