PatG § 70
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 70 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken.
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