PatG § 73
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 73 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.
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