PatG § 74
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 74 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. (2) In den Fällen des § 31 Abs.
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