PatG § 74
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.