PatG § 75
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 75 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs.
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