PatG § 77
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 77 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
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