PatG § 78
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt, 2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder 3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.