PatG § 79
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 79 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
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