PatG § 81
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 81 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.
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