PatG § 82
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 82 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
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