PatG § 84
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 84 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
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