PatG § 85
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 85 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
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